"Wir für Köln"
Ickler & Friends e.V.
- Der gemeinnützige Verein für Köln -
Stand:
31. Dezember 2011
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Ickler & Friends e.V. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Köln.
(2) Zweck des Ickler & Friends e.V., nachfolgend "Verein" genannt, ist die Förderung, Hilfe, Unterstützung von Projekten, Organisationen und Einrichtungen in und um Köln.
(3) Seine Aufgabe sieht der Verein insbesondere darin, im Rahmen seiner Zweckbestimmung zeitgemäße und soziale Maßnahmen zu fördern. Er will insbesondere der Kinder-, Jugend-, Alten-, Obdachlosen- und Gesundheitshilfe dienen. In diesem Zusammenhang werden Maßnahmen und private Einrichtungen für Personen, die auf Grund ihrer speziellen gesundheitlichen und sozialen Situation der Hilfe bedürfen, unterstützt.
(4) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
a) Unterstützung von Kinder- und Jugendheimen, z.B. durch Vergabe von
Spielsachen,
b) Materialien und Maßnahmen für Behinderteneinrichtungen,
c) Anschaffungen für Kinderkrebsstationen und Kinderhospiz,
d) Ausstattung von Bibliotheken, Kindergärten und andere private,
gemeinnützige Einrichtungen,
e) Hilfe und Unterstützung für alte und gebrechliche Menschen,
f) Unterstützung sonstiger hilfsbedürftiger und in Not geratener
Personen im Kölner Raum.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, die als besonders förderungswürdig im Sinne des Einkommenssteuergesetzes anerkannt sind.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Sinne des § 2 verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind begünstigt werden.
(4) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins aus denen in § 15 der Satzung genannten Gründen fällt das vorhandene Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die "AIDS Hilfe Köln e.V." sowie an den "Bundesverband Herzkranke Kinder e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
(5) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1, Satz 2 der Abgabenordnung bedienen.
(6) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Vereinsleistungen besteht nicht.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat sowie den Zweck und die Satzung des Vereins anerkennt.
(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins gerichtet werden soll.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung des Antrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Bewerber die Gründe dafür mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) Tod,
b) Ausschluss,
c) Streichung von der Mitgliederliste oder
d) Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.
§ 5 Aufbringung der Vereinsmittel
(1) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Zuwendungen, Beiträge und Spenden.
(2) Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Geschäftsjahr, Jahresrechnung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Vereinszwecks aufzustellen.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Darüber hinaus wird der Vorstand von einem Schriftführer, einem Schatzmeister sowie einem weiteren Vereinsmitglied als Beisitzer gebildet, die nicht Vorstand iSd § 26 BGB sind.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein jeder für sich gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Die Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden. Die weitere Aufgabenverteilung und die Bekleidung sonstiger Ämter legt der Vorstand fest.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine(n) Nachfolger(in).
(4) Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied ist ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern werden alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Arbeit im Vorstand entstanden sind, nach Vorlage einzelner ausgewiesener Belege erstattet. Bei den Ausgaben ist auf eine sparsame Haushaltsführung zu achten. Die Aufwendungen sind aufzulisten, zu belegen und im Finanzplan sowie im Finanzabschlussbericht anzugeben.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Für die Einberufung gilt eine Frist von zehn Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Vorstandsmitglieder iSd § 26 BGB sowie Beisitzer verfügen über jeweils eine Stimme. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren fassen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
(7) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teil.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegen alle Angelegenheiten, die nicht aufgrund dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Dazu gehören insbesondere:
a) die Beschlussfassung über die Vergabe von Vereinsmitteln;
b) die Berichterstattung über die Tätigkeit des Vereins
und die entsprechende Rechenschaftslegung;
c) die Bestellung des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes;
d) gegebenenfalls die Anstellung von Hilfskräften im Einvernehmen
mit dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter einzuberufen. Der Vorstand legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen.
(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss enthalten:
a) die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder;
b) die verhandelten Gegenstände;
c) die gefassten Beschlüsse;
d) die vollzogenen Wahlgänge mit Abstimmungs- und Wahlergebnissen;
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine solche von mindestens einem drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
§ 11 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
a) der Jahresbericht des Vorstandes;
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses;
c) die Entlastung des Vorstandes;
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
e) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
f) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltung gilt als ungültige Stimme.
(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Satzungsänderungen, Auflösung, Vermögensanfall
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Vereinszwecks gesichert bleibt. Sie bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Wird die Erfüllung des Vereinszwecks iSd § 2 unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann die Mitgliederversammlung dem Verein einen neuen Zweck geben.
(3) Beschlüsse nach § 12 dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Im Fall der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte(n) eine/oder mehrere Bestimmung(en) dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzungen werden davon nicht berührt.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung des Ickler & Friends e.V. im Vereinsregister in Kraft.
Köln, 01.09.2006
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